[vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]In Zeiten der aktuell anhaltenden Corona-Pandemie sehen sich viele Unternehmen gezwungen, ihre Beschäftigten aufgrund von starken und unvermeidbaren Umsatzeinbußen in Kurzarbeit zu schicken. Umsatzeinbußen gelten als unvermeidbar, wenn die Umsatzeinbußen nicht branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind.

Deutschland erlebt dabei den höchsten Stand an Kurzarbeitern in der Geschichte. Waren während der Finanzkrise 2008/2009 noch 1,14 Mio. in Kurzarbeit, so rechnet die Bundesregierung für 2020 mit einem Anstieg auf 2,35 Mio. Kurzarbeitern.

Das Kurzarbeitergeld dient dabei zur Entlastung der Unternehmen durch eine Reduktion der Personalkosten auf Arbeitgeberseite. Dies geschieht, indem die Bundesagentur für Arbeit den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise bis vollständig übernimmt, wenn der Arbeitgeber unvermeidbare Umsatzeinbußen hinnehmen muss. Das Kurzarbeitergeld schützt die Arbeitnehmer demnach vor betriebsbedingten Kündigungen und das Unternehmen vor unüblichen Umsatzeinbußen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_empty_space height=“8px“][vc_single_image image=“1880″ img_size=“full“ alignment=“right“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Erwähnenswert dabei ist, dass nicht der Arbeitnehmer direkt den Lohn bzw. die Lohnausgleichszahlung von der Bundesagentur für Arbeit erhält, sondern der Arbeitgeber in Vorkasse für seine Beschäftigten tritt und im Nachgang eine Erstattung seitens der Bundesagentur erhält.[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][dt_fancy_title title=“Das wichtigste:“ title_align=“left“ title_size=“h1″ title_color=“accent“][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][dt_vc_list bullet_position=“middle“ dividers=“false“]

(Corona bedingt: bis zum 31.12.2020 auf bis zu 21 Monate verlängerbar)

(Corona bedingt und bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 50% gilt ab dem 4. Monat 70% bzw. 77%, ab dem 7. Monat 80% bzw. 87%,frühestens ab 01.05.2020 und längstens bis zum 31.12.2020)[/dt_vc_list][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space][vc_empty_space][vc_column_text]

Den Nettolohn den ein Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit erwarten darf, lässt sich mit Hilfe von Onlinerechnern schnell und einfach konkretisieren.

Link zum Online Kurzarbeit-Rechner auf Handelsblatt.com

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